Mai 23, 2021
Umweltverträglichkeits Prüfungsgesetz
Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind. Die Zulassung als Umweltorganisation als ein Verein oder eine Stiftung sind wie nachfolgend geregelt: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Fassung vom 23.12.2020 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010767 Partei-